Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

Stand: 10.06.2019

Bund174 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29a#abs-1 (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

§ 29 § 29b