§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 174
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 24.02.2025 – 5 Sa 1/25
- BGH, 16.12.2003 – X ARZ 270/03Zitiert von 6
- BGH, 09.07.2014 – VIII ZR 376/13Mischmietverhältnis: Rechtliche Einordnung eines einheitlichen Mietverhältnisses bei Vermietung von Wohnungsteilen zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen TätigkeitZitiert von 53
- OLG Brandenburg, 26.11.2018 – 1 AR 24/18 (SAZ)
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvR 1077/21Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch verzögerte Bearbeitung eines Eilantrags in einer Räumungssache - allerdings mangelndes Beruhen bei Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts (§ 29a ZPO)
- BayObLG, 19.11.2019 – 1 AR 109/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 17.04.2026 – 4 W 82/26
- VGH Bayern, 26.01.2026 – 5 C 25.2295
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
174 Entscheidungen zu § 29a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29a#abs-1 (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.