Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 3. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 02.07.2026 – 3 W 85/26
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0702.3W85.26.00
BrandenburgVolltext
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Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2026, Az. 1 O 124/25, aufgehoben.
Gründe§
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Mit Verfügung vom 01.09.2025 beraumte der Vorsitzende des Erstgerichts Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließenden Haupttermin auf den 02.07.2026 an. Unter Ziffer 2.1 der Terminsverfügung wurde u.a. das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Dazu hieß es "Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO)". Weitere Hinweise erfolgten nicht.Mit Verfügung vom 26.01.2026 wurde der Termin auf den 19.06.2026 unter Fortgeltung der bisher ergangenen Anordnungen verlegt.
Im Termin vom 19.06.2026 erschien die Klägerin nicht. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Landgericht gegen die Klägerin wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € fest.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 141 Abs.3 S.1 ZPO i.V.m §§ 380 Abs.3 ZPO, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO statthaft (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 141 ZPO, Rn. 15, juris) und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil das Erstgericht in der Ladung die Klägerin nicht auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen hatte und deshalb der gegen die Klägerin gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen ihres Nichterscheinens im Termin am 19.06.2026 ergangene Ordnungsgeldbeschluss nicht hätte erlassen werden dürfen (OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2026 – 31 W 840/26 e; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2004 - 1 W 11/04).
Zwar spricht gegen das Erfordernis des vorherigen Hinweises, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Ordnungsgeld) von der Hinweispflicht sprachlich trennt. Allerdings würde die gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflicht leerlaufen, wenn ihre Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Sanktion hätte. Vor allem verweist § 141 Abs.3 S.1 ZPO mit der Formulierung "wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt" auf § 380 ZPO. Die Sanktion nach § 380 Abs.1 ZPO wiederum hat eine ordnungsgemäße Ladung nach § 377 ZPO zur Voraussetzung, in dessen Abs.2 Nr.3 die Pflicht auf den Hinweis der Säumnisfolgen geregelt ist. Dies spricht dafür, auch bei der nicht erschienenen Partei den vorherigen Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens als Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes anzusehen (so auch Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 141 Rn. 64, 65, 66; BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 141 Rn. 16; Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, ZPO § 141 Rn. 1; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 141 Rn. 6; jeweils zitiert nach beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 141 ZPO, Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. 6. 2007 - VI ZB 4/07, Rn 12, NJW 2007, 1364, nach dem ebenfalls für die Verhängung eines Ordnungsgeldes eine ordnungsgemäße Ladung einschließlich eines Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens erforderlich sein dürfte).Der Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass die Klägerin eine derartige Androhung im Zusammenhang mit ihrer Ladung zum Termin am 02.07.2026 oder mit der Umladung zum Termin am 19.06. erreicht hat. Die Ladung zum 02.07.2026 enthielt ausweislich der in der Akte befindlichen Terminsverfügung, wie oben zitiert, nur die Anordnung des persönlichen Erscheinens selbst, nicht aber einen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens. In der Verfügung, mit der der Termin verlegt wurde, findet sich ein solcher Hinweis ebenfalls nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Bei einem gegen eine Anordnung gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfolgreich eingelegten Rechtsmittel ergeht keine Kostenentscheidung. Die außergerichtlichen Auslagen werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache umfasst (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 141 ZPO, Rn 15 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).