Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/278a#abs-1 (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/278a#abs-2 (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

§ 278 § 279