Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme

Stand: 10.06.2019

Bund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/285#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/285#abs-2 (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

§ 284 § 286