§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.2016 – III ZB 127/15Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Rüge der unterbliebenen Verhandlung zum Ergebnis der BeweisaufnahmeZitiert von 29
- OLG Düsseldorf, 30.08.2016 – I-21 U 8/16
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 8 U 11726
- LAG Hessen, 21.03.2025 – 14 Sa 692/23Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- OLG Celle, 09.10.2023 – 20 U 6/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 8 U 11/26
- LAG Düsseldorf, 18.12.2025 – 11 SLa 222/25
- OLG Köln, 26.11.2025 – 11 W 32/25
100 Entscheidungen zu § 285 ZPO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/285#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/285#abs-2 (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.