Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 9 Wehrdienstunfähigkeit

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.

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