Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 216 Terminsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/216#abs-1 (1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/216#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/216#abs-3 (3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

§ 215 § 217