§ 271 Zustellung der Klageschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 4 U 56/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 26.09.2012 – 17 W 170/12Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 30.09.2003 – 4 W 193/03 - 19
- BGH, 29.03.2017 – VIII ZR 11/16Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des Zustellungswillens des Gerichts; Zustellung an die sich aus dem Gesetz ergebende Person; Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift hinsichtlich des ZustellungsempfängersZitiert von 42
- BGH, 03.09.2015 – III ZR 66/14Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung: Zusage der Prozessfinanzierung durch einen Dritten als verwertbares Vermögen; Geringfügigkeit der dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung der Zustellung der Klageschrift; Rechtzeitigkeit des ProzesskostenhilfeantragsZitiert von 35
- BGH, 11.06.2015 – V ZB 160/14Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis der Klageeinreichung innerhalb der MonatsfristZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.12.2025 – 14 U 881/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2025 – 32 SchH 3/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.06.2024 – 6 W 46/24Zivilprozessrecht: Unzulässigkeit der Rücknahme der Bestellung als Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf den Vertrauensschutz für die Gegenseite KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
39 Entscheidungen zu § 271 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/271#abs-1 (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/271#abs-2 (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.