Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 271 Zustellung der Klageschrift

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/271#abs-1 (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/271#abs-2 (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

§ 270 § 272