Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

§ 244 § 246