Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-2 (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-3 (3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 39 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2003 – II ZR 187/02Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 – 3 W 14/09
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 155/18Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines DienstverhältnissesZitiert von 3
- OLG Köln, 07.03.2023 – 4 U 243/21
- LG Köln, 10.12.2021 – 87 O 52/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
Zuletzt entschieden
- ArbG Gera, 09.01.2024 – 3 Ca 869/23
- OLG Hamm, 05.05.2023 – 11 U 111/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2022 – 20 W 225/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.