Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2003 – II ZR 187/02Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 – 3 W 14/09
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 155/18Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines DienstverhältnissesZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
- BGH, 14.03.2017 – XI ZR 442/16Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei erkennbar irrtümlich fehlerhafter Angabe des gesetzlichen Vertreters der beklagten Genossenschaft; Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Länge der WiderrufsfristZitiert von 117
- BGH, 28.02.2005 – II ZR 220/03Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- ArbG Gera, 09.01.2024 – 3 Ca 869/23
- OLG Hamm, 05.05.2023 – 11 U 111/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2022 – 20 W 225/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-2 (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/39#abs-3 (3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.