Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 9
- BGH, 23.06.2021 – VII ZB 37/20Zwangsvollstreckung: Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber; Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen ErwerberZitiert von 3
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 19/09Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2010 – V ZB 84/10Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsverwaltung; Gesellschafterwechsel; erweiterter öffentlicher Glaube des GrundbuchsZitiert von 18
- BGH, 06.04.2006 – V ZB 158/05Zitiert von 12
- LG Kassel, 16.09.2010 – 3 T 356/10, 3 T 416/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2025 – 20 W 169/23Zitiert von 1
- VG Meiningen, 22.02.2023 – 5 K 1279/20 Me
- VGH Bayern, 10.02.2023 – 3 CS 23.30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/17#abs-1 (1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/17#abs-2 (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/17#abs-3 (3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.