§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 3
- BFH, 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24Verfahrenspflichten des FG bei angeordneter Betreuung
- BSG, 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARSozialgerichtsverfahren - Zustellung eines Urteils - Ersatzzustellung - Gemeinschaftseinrichtung
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2023 – 5 WF 15/23Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 170a ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-1 (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-2 (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.