§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-1 (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-2 (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 170a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24Verfahrenspflichten des FG bei angeordneter Betreuung
- BSG, 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARSozialgerichtsverfahren - Zustellung eines Urteils - Ersatzzustellung - GemeinschaftseinrichtungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2023 – 5 WF 15/23Zitiert von 2
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