Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung

Stand: 01.01.2023

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-1 (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170a#abs-2 (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.

§ 170 § 171