§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Stand: 01.01.2024
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
1.
der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
2.
die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 736 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Außengesellschaft im Zivilprozess Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 260
- BGH, 22.03.2011 – II ZR 249/09Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft: Rechtskrafterstreckung auf die GesellschaftZitiert von 9
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 288/03Zitiert von 12
- BGH, 14.01.2016 – V ZB 148/14Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft lautenden Titels nach Umwandlung der Gesellschaft in eine GbRZitiert von 8
- BGH, 25.01.2008 – V ZR 63/07Zitiert von 11
- OLG Köln, 28.11.2012 – 2 Wx 306/12
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- FG Münster, 18.12.2023 – 4 K 1382/20 G,FZitiert von 1
- VGH Bayern, 01.02.2021 – 15 ZB 20.747Baurecht: Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags einer BGB-Gesellschaft nur durch die Gesellschaft selbst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 736 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.