Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/14#abs-1 (1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/14#abs-2 (2) (Aufhebungsvorschrift)
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 14 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 – 3 Sa 24/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 – 10 Ta 399/10Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 – 3 Ta 160/09Zitiert von 4
- BGH, 16.03.2005 – IV ZR 140/04Erbunwürdigkeit: Keine Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 08.06.2000 – 2 ABR 1/00Zustimmungsersetzungsverfahren: Keine Bindung der Arbeitsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen sexueller Belästigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 3/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 2
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 2/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2020 – 3 U 72/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.