Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 99 Entschädigung in Geld

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-1 (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-2 (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-3 (3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

§ 98 § 100