§ 99 Entschädigung in Geld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 10/11Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 40/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 41/10
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 37/10Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 38/10
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2013 – 18 U 1/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-1 (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-2 (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/99#abs-3 (3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.