§ 371 Beweis durch Augenschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 143
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 13.06.2024 – 13 S 85/23
- OLG Brandenburg, 02.02.2023 – 12 W 3/23
- BSG, 10.11.2021 – B 1 KR 43/20 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Anwendbarkeit der Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) im Jahr 2015 nur auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung - Fristwahrung bei der Übersendung von vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angeforderten Unterlagen - Maßgeblichkeit des rechtzeitigen Zugangs - keine Präklusion bei fehlendem Vertretenmüssen der FristversäumungZitiert von 30
- BFH, 21.08.2012 – X B 5/12Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am Bildschirm eines Notebooks
- OLG Düsseldorf, 10.07.2025 – 16 U 83/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZR 93/24
- BGH, 06.05.2026 – XII ZR 109/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 371 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/371#abs-1 (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/371#abs-2 (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/371#abs-3 (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.