Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 133 Abschriften

Stand: 10.06.2019

Bund83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/133#abs-1 (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/133#abs-2 (2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

§ 132 § 134