§ 133 Abschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/133#abs-1 (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/133#abs-2 (2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 133 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Siegburg, 02.06.2024 – 37 M 615/24Zitiert von 4
- LG Krefeld, 13.09.2023 – 7 T 111/23Zitiert von 1
- BGH, 21.07.2011 – I ZB 96/10Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den SchuldnerZitiert von 7
- LG Münster, 18.02.2025 – 5 T 30/25Zitiert von 4
- AG Wesel, 21.09.2023 – 24 M 2066/23Zitiert von 7
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 04.02.2026 – 9 U 27/24
- AG Augsburg, 28.01.2026 – 15 C 2676/25
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 340/25 · Formanforderungen an Adhäsionsantrag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.