§ 132 Fristen für Schriftsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2025 – 7 O 1479/23
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 – 7 O 4034/24
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · Zurückweisung von VorbringenZitiert von 9
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 – 7 O 2341/23
- OLG Naumburg, 03.09.2015 – 1 U 10/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 W 94/25
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hamburg, 31.07.2025 – 310 O 160/24
181 Entscheidungen zu § 132 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/132#abs-1 (1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/132#abs-2 (2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.