§ 132 Fristen für Schriftsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/132#abs-1 (1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/132#abs-2 (2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 132 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2025 – 7 O 1479/23
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 – 7 O 4034/24
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · Zurückweisung von VorbringenZitiert von 11
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 – 7 O 2341/23
- OLG Naumburg, 03.09.2015 – 1 U 10/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 W 94/25
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hamburg, 31.07.2025 – 310 O 160/24
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