§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/193a#abs-1 (1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/193a#abs-2 (2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 193a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Bonn, 17.03.2026 – 22 M 358/26
- LG Aachen, 20.03.2024 – 5 T 9/24
- LG Aachen, 06.02.2024 – 5 T 70/23Zitiert von 1
- AG Bonn, 16.01.2026 – 22 M 2703/25Zitiert von 1
- LG Münster, 25.02.2025 – 5 T 14/25
- LG Münster, 17.02.2025 – 5 T 14/25
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 12.11.2025 – I-5 T 147/24
- OLG Hamm, 13.05.2025 – 25 W 61/25Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 23.10.2024 – I-5 T 99/24
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