§ 134 Einsicht von Urkunden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/134#abs-1 (1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/134#abs-2 (2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 134 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.09.2012 – 13 W 90/12Zitiert von 2
- LG München II, 11.04.2024 – 27 O 3771/24
- OLG Düsseldorf, 03.02.2009 – I-24 U 66/08
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 307/11Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen AnlagenZitiert von 13
- BGH, 22.04.2010 – IX ZR 160/09Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der BerufungsinstanzZitiert von 54
- OVG Schleswig, 16.07.2024 – 3 KN 43/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 415 HKO 33/23Zitiert von 2
- AG Köln, 30.01.2018 – 215 C 13/17
- OLG Düsseldorf, 11.03.2016 – I-22 U 176/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.