§ 129 Vorbereitende Schriftsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129#abs-1 (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129#abs-2 (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.