§ 129 Vorbereitende Schriftsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129#abs-1 (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/129#abs-2 (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 129 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 – 17 Sa 37/20Datenschutz - Immaterieller Schadensersatz - Art. 82 DSGVO - Kein Anspruch wegen Datenübermittlung in die USA Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 25.02.2010 – I ZB 18/08Markenbeschwerdeverfahren: Anwendung der Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze nur bei richterlicher Anordnung - Malteserkreuz IIIZitiert von 3
- BGH, 17.11.2022 – IX ZB 17/22Elektronischer Rechtsverkehr: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung eines SchriftsatzesZitiert von 30
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · Zurückweisung von VorbringenZitiert von 11
- OLG Köln, 22.10.2025 – 11 U 116/24
- BPatG, 14.06.2024 – 29 W (pat) 37/20Markenbeschwerdeverfahren – „Shisha Nil“ (Wortmarke)/„NIL“ (Widerspruchsmarken 1 – 3) – zur Nichtbenutzungseinrede – Verwechslungsgefahr bezüglich Waren
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – VIII ZB 17/25Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument über das beAZitiert von 3
- BGH, 07.10.2025 – VIII ZB 21/25Glaubhaftmachung vorübergehender Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments per beAZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.