Gesetze / Erreichbarkeits-Verordnung
ErreichbV§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 – 25 T 311/22Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- AG Düsseldorf, 22.08.2022 – 665 M 867/22Zitiert von 8
- LG München II, 12.03.2024 – 16 T 926/24Zitiert von 5
- Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Jena, 01.06.2023 – DGH W 1/23
- OVG NRW, 24.02.2005 – 9 A 4623/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2005 – 9 A 3590/03Zitiert von 3
- VG Köln, 26.09.2003 – 25 K 522/03Zitiert von 3
- VG Köln, 13.06.2003 – 25 K 8579/02Zitiert von 3
9 Entscheidungen zu § 8 ErreichbV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ErreichbV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Grundsicherungsgeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.