Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 92 Wahrheitspflicht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund12 Entscheidungen

In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

←§ 91a →§ 93