Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln

Stand: 10.06.2019

Bund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1042#abs-1 (1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1042#abs-2 (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1042#abs-3 (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1042#abs-4 (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

§ 1041 § 1043