§ 1027 Verlust des Rügerechts
Stand: 10.06.2019
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 1027 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2020 – 26 Sch 15/19Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2017 – I ZB 69/16Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch HandelsbrauchZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2016 – 26 Sch 5/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2016 – 26 Sch 7/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2015 – 26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2014 – 26 Sch 13/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- BGH, 09.10.2025 – I ZB 20/25Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf VollstreckbarerklärungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1027 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.