§ 1027 Verlust des Rügerechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2020 – 26 Sch 15/19Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2017 – I ZB 69/16Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch HandelsbrauchZitiert von 2
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 21/01Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 36/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 13/01
- OLG Oldenburg, 23.05.2001 – 1 U 19/01
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- BGH, 09.10.2025 – I ZB 20/25Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf VollstreckbarerklärungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1027 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.