§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2016 – I ZB 37/15Schiedsgerichtliches Verfahren: Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Unterlagen an die andere ParteiZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2015 – 26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2022 – 26 Sch 19/21Zitiert von 8
- BGH, 21.04.2022 – I ZB 36/21Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Frist für die Begründung des AufhebungsantragsZitiert von 30
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2014 – 26 Sch 13/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 1047 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1047 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1047#abs-1 (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1047#abs-2 (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1047#abs-3 (3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.