Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1046 Klage und Klagebeantwortung

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-1 (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-2 (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

§ 1045 § 1047