§ 1046 Klage und Klagebeantwortung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2020 – 26 Sch 15/19Zitiert von 1
- BayObLG, 08.07.2024 – 102 Sch 114/22Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
- OLG Köln, 04.08.2017 – 19 Sch 6/17Zitiert von 13
- OLG Köln, 01.07.2016 – 19 Sch 7/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 12/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 11/22Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 3/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1046 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-1 (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-2 (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1046#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.