Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-3 (3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 5 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 29.02.2016 – 7 K 2770/15Zitiert von 2
- VG Köln, 23.09.2005 – 9 L 1528/05
- OVG NRW, 08.10.2018 – 13 B 1234/18
- OVG NRW, 23.03.2010 – 13 B 177/10Zitiert von 11
- OVG NRW, 09.12.2004 – 13 B 2200/04Zitiert von 7
- VG Hannover, 17.02.2016 – 5 A 890/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 06.11.2025 – 10 K 2696/23
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
- VG Köln, 08.05.2024 – 7 K 3789/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.