Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 29.02.2016 – 7 K 2770/15Zitiert von 2
- VG Köln, 23.09.2005 – 9 L 1528/05
- OVG NRW, 08.10.2018 – 13 B 1234/18
- OVG NRW, 23.03.2010 – 13 B 177/10Zitiert von 10
- OVG NRW, 09.12.2004 – 13 B 2200/04Zitiert von 7
- VG Hannover, 17.02.2016 – 5 A 890/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 06.11.2025 – 10 K 2696/23
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
- VG Köln, 08.05.2024 – 7 K 3789/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/5#abs-3 (3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.