Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 10 Bestandsdatenauskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/10?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/10?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/10?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). Dies gilt in den Fällen von
Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/10?asof=2021-04-02#abs-4 (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/10?asof=2021-04-02#abs-5 (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 603 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
BGBl. 2025 I Nr. 369
-
06.05.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
-
23.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
-
23.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
-
30.03.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.