Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.