Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37#abs-1 (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37#abs-3 (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/37#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.
Änderungsverlauf
-
22.02.2023 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.