Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/12?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/12?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.