§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten und Vergütungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/6#abs-1 (1) Kosten, die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/6#abs-2 (2) Kommt nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes nur der Abzug eines Pauschbetrages von der Miete in Betracht, so beträgt dieser:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/6#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 7 und der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 WoGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- BSG, 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von HeizkostenZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2346)
BGBl. 2003 I S. 2346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.