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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2346

BGBl. 2003 I S. 2346 · 26.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
                                                 Verordnung
                             zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung
                          von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
                                                Vom 25. November 2003

  Es verordnen
die Bundesregierung auf Grund

– des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Wohn-
  raumförderungsgesetzes vom 13. September 2001
  (BGBl. I S. 2376),

– des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep-

  tember 2001 (BGBl. I S. 2404),

– des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a des Wohn-
  geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474)

und

das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund
des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970)

in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-

gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206):

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Wohnflächenverordnung

Artikel 2 Betriebskostenverordnung

Artikel 3 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Neubaumietenverordnung
Artikel 5 Änderung der Heimmindestbauverordnung
Artikel 5a Änderung der Wohngeldverordnung

Artikel 6 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                     Verordnung

           zur Berechnung der Wohnfläche
          (Wohnflächenverordnung – WoFlV)

                             §1

 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

  (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die
Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Ver-
ordnung anzuwenden.

  (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2
zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu
ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

                            §2
      Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

   (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund-
flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die
Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemein-
schaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

  (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen

von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
   allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
Wohnheim gehören.
   (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen
folgender Räume:

1. Zubehörräume, insbesondere:
   a) Kellerräume,

   b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der

      Wohnung,

   c) Waschküchen,
   d) Bodenräume,
   e) Trockenräume,

   f) Heizungsräume und

   g) Garagen,

2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden
   Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder
   genügen, sowie
3. Geschäftsräume.

                            §3

              Ermittlung der Grundfläche
  (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi-
schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vor-
derkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei
fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Ab-
schluss zu Grunde zu legen.

  (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich
einzubeziehen die Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fens-
   terumrahmungen,

2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz-
   und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,

4. freiliegenden Installationen,

5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
BGBl. 2003, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
  (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
Betracht die Grundflächen von

1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, frei-
   stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe
   von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grund-
   fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,

2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-

   absätze,

3. Türnischen und

4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum
   Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden
   herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

  (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig

gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung

zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bau-

zeichnung ermittelt, muss diese

1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfrei-
   stellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bau-

   ordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
   bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich
   ist, für ein solches geeignet sein und

2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bautei-

   len im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.

Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt
worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung
im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

                          §4
            Anrechnung der Grundflächen

  Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
   von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
   von mindestens einem Meter und weniger als zwei
   Metern sind zur Hälfte,

3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und
   ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
   sind zur Hälfte,

4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen
   sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch
   zur Hälfte

anzurechnen.

                          §5
                Überleitungsvorschrift

  Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach
der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei die-
ser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen
nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an

dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neube-
rechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

                       Artikel 2

                    Verordnung
      über die Aufstellung von Betriebskosten
       (Betriebskostenverordnung – BetrKV)

                          §1

                   Betriebskosten

  (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü-

mer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim-
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenge-
bäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks lau-
fend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigen-

tümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag

angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung

eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ange-

setzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf
nicht angesetzt werden.

  (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erfor-
   derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten
   der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich

   geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die ge-

   setzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab-
   schlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
   (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhal-
   tung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufge-
   wendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
   Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden
   baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu
   beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskos-
   ten).

                          §2
           Aufstellung der Betriebskosten
  Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,

    hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
 2. die Kosten der Wasserversorgung,

    hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
    die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder
    anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-
    serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-
    schließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten

    der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der War-
    tung von Wassermengenreglern, die Kosten des Be-
    triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
    und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
    der Aufbereitungsstoffe;

 3. die Kosten der Entwässerung,
    hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
    Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs
    einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und
    die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspum-
    pe;

 4. die Kosten

    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein-
       schließlich der Abgasanlage,
BGBl. 2003, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
       hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
       Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
       Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-
       wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-
       gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
       Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
       durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage
       und des Betriebsraums, die Kosten der Messun-

       gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

       die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
       Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
       Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver-
       wendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfas-
       sung einschließlich der Kosten der Eichung sowie
       der Kosten der Berechnung und Aufteilung

   oder

   b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs-
      anlage,
       hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
       Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des

       Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
       sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und
       des Betriebsraums
   oder

   c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
      Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchsta-
      bens a,
       hierzu gehören das Entgelt für die Wärmeliefe-
       rung und die Kosten des Betriebs der zugehöri-
       gen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
   oder

   d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
      und Gaseinzelfeuerstätten,
       hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
       Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-
       ständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßi-
       gen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Be-
       triebssicherheit und der damit zusammenhän-
       genden Einstellung durch eine Fachkraft sowie
       die Kosten der Messungen nach dem Bundes-
       Immissionsschutzgesetz;

 5. die Kosten

   a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor-
      gungsanlage,
       hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
       entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
       bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
       Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
       Buchstabe a

   oder

   b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
      Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
      Buchstabens a,
       hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
       Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
       zugehörigen Hausanlagen entsprechend Num-
       mer 4 Buchstabe a

   oder
   c) der Reinigung und Wartung von Warmwasser-
      geräten,

       hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
       Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-
       ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten
       der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-
       schaft und Betriebssicherheit und der damit
       zusammenhängenden Einstellung durch eine
       Fachkraft;

 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-

    serversorgungsanlagen

    a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
       Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-
       mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
       sind,

    oder

    b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
       Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c
       und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
       dort bereits berücksichtigt sind,

    oder

    c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-
       wasserversorgungsanlagen entsprechend Num-
       mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,
       soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lasten-
    aufzugs,
    hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
    Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über-
    wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
    Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-
    sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
    Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anla-
    ge;
 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti-
    gung,

    zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für
    die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden
    Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öf-
    fentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbesei-
    tigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu
    entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender

    nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Be-
    triebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müll-
    absauganlagen sowie des Betriebs von Müllmen-
    generfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
    Berechnung und Aufteilung;
 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbe-
    kämpfung,

    zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die

    Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern
    gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
    Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
    Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege,

    hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch
    angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung
    von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-
    plätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
    der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die
    dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
BGBl. 2003, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
11. die Kosten der Beleuchtung,
    hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-
    beleuchtung und die Beleuchtung der von den Be-
    wohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie
    Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch-
    küchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,

    hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-

    benden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits
    als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksich-
    tigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

    hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-
    rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-
    sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversi-

    cherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäu-
    de, den Öltank und den Aufzug;

14. die Kosten für den Hauswart,

    hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
    alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
    Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit
    gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, In-
    standsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
    oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten
    vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten
    für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10
    und 16 nicht angesetzt werden;

15. die Kosten

    a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
       hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
       und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
       Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-
       lung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsent-
       gelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende
       Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach
       dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiter-
       sendung entstehen,

    oder

    b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz
       verbundenen privaten Verteilanlage,
       hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-
       stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-
       gebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die
    Wäschepflege,
    hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
    Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
    Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-
    triebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die

    Kosten der Wasserversorgung entsprechend Num-
    mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
    sind;
17. sonstige Betriebskosten,

    hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die
    von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

                        Artikel 3
                   Änderung der
          Zweiten Berechnungsverordnung
  Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
      „§ 43 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44 (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

       „Anlage 3 (weggefallen)“.

2. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen,
   die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig
   erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
   verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
   oder Wasser bewirken.“
3. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge
   verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar
   eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den
   Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen
   Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für
   Deutschland für den der Veränderung vorausgehen-
   den Monat Oktober gegenüber dem Verbraucher-
   preisindex für Deutschland für den der letzten Verän-
   derung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder
   verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005
   ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucher-
   preisindexes für Deutschland maßgeblich, die im
   Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetre-
   ten ist.“
4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „dieser Verord-
   nung beigefügte Anlage 3 ‚Aufstellung der Betriebs-
   kosten‘ “ durch die Wörter „Betriebskostenverordnung

   vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)“
   ersetzt.
5. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „jedoch nicht
          die Hypothekengewinnabgabe,“ gestrichen.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch
          das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Hausreinigung“
      durch das Wort „Gebäudereinigung“ ersetzt.
6. § 42 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 42

                       Wohnfläche
      Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003
   nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es
   bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 ge-
   nannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bau-
   liche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen
BGBl. 2003, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
   werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche
   erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohn-
   flächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
   S. 2346) anzuwenden.“
7. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

8. Die Anlage 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 4

                     Änderung
            der Neubaumietenverordnung
  Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:

       „§ 22a Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung“.

   b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
       „§ 24 Umlegung der Kosten des Betriebs von Auf-
             zügen“.

   c) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
       „§ 24a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit
              einem Breitbandkabelnetz verbundenen
              privaten Verteilanlage und der Gemein-
              schafts-Antennenanlage“.

   d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
       „§ 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhal-
             tungskosten der Einrichtungen für die
             Wäschepflege“.
   e) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

       „§ 25b (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

       „§ 33 (weggefallen)“.
2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) des Wohnungsbindungsgesetzes ab 1. Januar
           2002 in der jeweils geltenden Fassung,“.
   b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

       „b) der Zweiten Berechnungsverordnung ab
           1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fas-
           sung und“.

3. In § 21 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Kosten ihrer

   Verwendung einschließlich“ die Wörter „der Kosten
   der Eichung sowie“ und nach den Wörtern „Kosten
   der Berechnung und Aufteilung,“ die Wörter „die
   Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,“ ein-
   gefügt.
4. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Müllabfuhr“
      durch das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehö-
       ren namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichten-
       den Gebühren, die Kosten entsprechender nicht

      öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs
      von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllab-
      sauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengen-
      erfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
      Berechnung und Aufteilung.“

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch das
      Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „maschineller
      Aufzüge“ durch die Wörter „von Aufzügen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „durch einen Fach-
      mann“ durch die Wörter „durch eine Fachkraft“ er-
      setzt.

6. § 24a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24a

                  Umlegung der Kosten

           des Betriebs der mit einem Breitband-
          kabelnetz verbundenen privaten Verteil-
      anlage und der Gemeinschafts-Antennenanlage

      (1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
   bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
   gehören die Kosten des Betriebsstroms und die
   Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbe-
   reitschaft einschließlich der Einstellung durch eine
   Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur
   Wirtschaftseinheit gehörende Verteilanlage sowie die
   Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die
   Kabelweitersendung entstehen. Satz 1 gilt entspre-
   chend für die Kosten des Betriebs der Gemein-
   schafts-Antennenanlage. Zu den Betriebskosten im
   Sinne des Satzes 1 gehören ferner die laufenden
   monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelan-
   schlüsse.

      (2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen
   nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt wer-
   den, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern
   ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die

   Kosten nach Absatz 1 Satz 3 dürfen nur zu gleichen
   Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit
   Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlos-
   sen worden sind.“

7. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „für maschi-
      nelle Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der

      Einrichtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „maschineller
      Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-
      richtungen für die Wäschepflege“ und die Wörter
      „der maschinellen Einrichtung“ durch die Wörter
      „der Einrichtungen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „für maschinelle
      Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-
      richtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.
8. § 25b wird aufgehoben.

9. § 34 Abs. 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
                       Artikel 5

    Änderung der Heimmindestbauverordnung

  § 14 Abs. 2 der Heimmindestbauverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I
S. 550) wird wie folgt gefasst:

  „(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1
gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend.
Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimm-
bäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene
Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terras-
sen werden nicht angerechnet.“

                       Artikel 5a

        Änderung der Wohngeldverordnung
  Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) wird

wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 der

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 25. November 2003

   Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Angabe
   „§ 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe “der Nummer 4
      Buchstabe a, b und d sowie der Nummer 5 Buch-
      stabe a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der
      Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Anga-
      be „des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5
      Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „der Num-
      mer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b
      der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-
      nungsverordnung“ durch die Angabe „des § 2 Nr. 4
      Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b der Betriebs-

      kostenverordnung“ ersetzt.

                           Artikel 6
                         Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                                Der Bundesminister
                                f ü r V e r k e h r, B a u - u
n d W o h n u n g s w e s e n
                                                    Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b54913a448948eff….