§ 5 Haushaltsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.12.2013 – 1 BvR 953/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer ungeklärten, schwierigen Rechtsfrage im PKH-Verfahren - Zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung in § 5 Abs 6 S 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender ElternZitiert von 14
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 4 K 4349/23
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2010 – 3 K 4994/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.02.2011 – 12 A 763/10Zitiert von 4
- BVerwG, 24.11.2016 – 5 C 57/15Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten ElternteilZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- OVG Niedersachsen, 04.12.2025 – 2 PA 182/25
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 E 25.869
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/5#abs-1 (1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/5#abs-2 (2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/5#abs-3 (3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/5#abs-4 (4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.