§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/30#abs-1 (1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit
Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/30#abs-2 (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/30#abs-3 (3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 30 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.10.2008 – 21 K 2620/08Zitiert von 1
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 43
- OVG Niedersachsen, 24.04.2008 – 4 PA 113/08Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 12 K 235/05Zitiert von 1
- VG Göttingen, 18.03.2005 – 2 A 21/05Zitiert von 1
- VG Minden, 17.08.2009 – 12 K 1258/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 18.01.2022 – 21 K 572/20Zitiert von 1
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
- VG Berlin, 11.09.2018 – 21 K 428.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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03.04.2013 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. 2013 I S. 610
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