Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 4 Formvorschriften

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund2 Fassungen57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-1 (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-2 (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-3 (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 3 § 5