Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 4 Formvorschriften
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 57
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2003 – V ZR 447/01Zitiert von 20
- OLG Hamm, 29.10.2018 – 5 U 34/18
- OLG Hamm, 09.03.2016 – 15 W 540/14
- OLG Hamm, 08.07.2014 – 28 U 66/11Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2011 – II R 64/09(Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR - Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis - Nichtigkeit bei Verstoß gegen die Beurkundungspflicht - Anwendbarkeit des § 42 AO - Anwendungsbereich des Werts des Teilgrundstücks i.S. des § 7 Abs. 2 GrEStG - Konkludentes Zustandekommen eines GbR-Auflösungsbeschlusses)Zitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.03.2025 – 5 W 62/24
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 243/23Ersterrichtungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei sogenanntem steckengebliebenen BauZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
57 Entscheidungen zu § 4 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-1 (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-2 (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4#abs-3 (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.