Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
Stand: 10.06.2019
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 876 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2023 – V ZB 5/22Dingliches Vorkaufsrecht an einem Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten bei der realen Teilung des Grundstücks, der Aufhebung des Sondereigentums und der Änderung einer Vereinbarung der WohnungseigentümerZitiert von 1
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
- BGH, 09.06.2016 – V ZB 61/15Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel: Eintragungserfordernis; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig BerechtigtenZitiert von 5
- BGH, 09.02.2012 – V ZB 95/11Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für WohngeldansprücheZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2022 – 20 W 68/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.10.2025 – 34 Wx 106/25 e
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- VG Darmstadt, 01.08.2024 – 5 K 1191/21.DA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 876 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.