Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 4 Formvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.