Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 16.12.2022 – 14 U 49/21Zitiert von 1
- BGH, 16.09.2011 – V ZR 236/10Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des GrundstücksZitiert von 6
- LG Köln, 21.10.2010 – 1 S 151/09Zitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 5 K 2500/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.08.2011 – I-15 W 557/10
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2025 – II R 32/22Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2019 – 2 W 3/19
- FG Münster, 12.06.2015 – 4 K 4110/13 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-1 (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-2 (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-3 (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-4 (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über: