Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-1 (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-2 (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-3 (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33#abs-4 (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:

1.
Art und Umfang der Nutzungen;
2.
Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3.
die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4.
die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
5.
das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 32 § 34