Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 4
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- BFH, 10.08.1983 – I R 120/80Zitiert von 8
- OLG Nürnberg, 26.01.2024 – 15 Wx 2137/23
- OLG Karlsruhe, 22.12.2022 – 14 W 75/22 (Wx)
- VG Düsseldorf, 13.09.2012 – 4 K 6318/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32#abs-1 (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32#abs-2 (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32#abs-3 (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Absatz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Absatz 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.