Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über: