Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu
Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1 abzulehnen. Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 70 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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