Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 64 Rechtsfolgen des Eintritts
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/64#abs-1 (1) Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/64#abs-2 (2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.