Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 68 Planfeststellungsverfahren
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/68#abs-1 (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/68#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine Aufforderung nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/68#abs-3 (3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/68#abs-4 (4) Um eine zügige Durchführung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/68#abs-5 (5) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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