Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 31 Anforderungen an Gebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/31#abs-1 (1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/31#abs-2 (2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.