Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/26#abs-1 (1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 1. April 2017 und 1. April 2018 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/26#abs-2 (2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de
5 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 136
- VG Hamburg, 19.06.2020 – 7 K 6193/15Zitiert von 1
- BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigerklärung (§ 1032 Abs 2 ZPO) eines ICSID-Schiedsverfahrens zwischen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Investoren und der Bundesrepublik Deutschland (Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren) - Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Darlegungen zur Ultra-Vires-Kontrolle der EuGH-Rspr in den Sachen Achmea und KomstroyZitiert von 1
- BVerwG, 18.03.2021 – 7 CN 1/20Antragsbefugnis für Normenkontrolle bei mittelbarer GrundrechtsbeeinträchtigungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.