Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 57 Zweckbindung der Zahlungen

Bund5 Fassungen

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.

§ 56 § 57