Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.