Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/36#abs-1 (1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/36#abs-2 (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.

§ 35 § 37