Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 WindSeeG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/36#abs-1 (1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/36#abs-2 (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.