Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 17 Anforderungen an Gebote
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-1 (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-2 (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-3 (3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 17 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. I S. 2682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.