Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 17 Anforderungen an Gebote

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-1 (1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
3.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei Nachkommastellen,
4.
die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
5.
einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-2 (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17#abs-3 (3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.

§ 16 § 18